Hingegen ist die gesamte Verfahrensdauer von nicht einmal drei Jahren verhältnismässig, zumal denn auch weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit belassen wurde. Dass die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können, genügt für die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Zusammenfassend kann in Würdigung der Gesamtheit der Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden.