Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt zwei Jahren zwar hätte kürzer ausfallen können, insbesondere mit Blick auf die Ausfertigung der Urteilsbegründung sowie die Zeitspannen zwischen einzelnen Verfahrenshandlungen. Hingegen ist die gesamte Verfahrensdauer von nicht einmal drei Jahren verhältnismässig, zumal denn auch weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit belassen wurde.