84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen überschritten worden. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten jedoch im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 10. Mai 2023 mündlich eröffnet und begründet und das Urteilsdispositiv zeitnah (am 1. Juni 2023) zugestellt. Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen.