zwischen den Beweisergänzungsanträgen und deren Abweisung von ca. 6 ½ Monaten sowie zur Ausfertigung der Begründung von ca. 5 Monaten nicht als stossend. Es handelt sich dabei denn auch nicht um krasse Zeitlücken, sondern vielmehr um benötigte Zeit für die ordentliche Vorbereitung der Verhandlung bzw. Ausfertigung eines 39 Seiten umfassenden Urteils. Zwar ist mit der benötigten Zeit für die Urteilsbegründung von 5 Monaten die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen überschritten worden.