Auch wenn der Beschuldigte in seiner Kindheit und Jugendzeit unter starken Aggressionsproblemen gelitten hat und zwei Jahre lang in einem Heim verbracht hat, ist kein Zusammenhang zu den vorliegend im Erwachsenenalter begangenen Straftaten zu erblicken, der sich verschuldensmindernd auswirken könnte. Im Gegenteil hat der Beschuldigte ausgeführt, dass ihm das Heim gutgetan hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafe überwiegen, rechtfertigt es sich knapp, die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen.