Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte in seiner Kindheit und Jugendzeit unter starken Aggressionsproblemen gelitten hat und zwei Jahre lang in einem Heim verbracht hat, ist kein Zusammenhang zu den vorliegend im Erwachsenenalter begangenen Straftaten zu erblicken, der sich verschuldensmindernd auswirken könnte.