Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch weit schwerwiegendere Straftaten begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1).