3.8. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. April 2020 wegen Angriffs, versuchter Erpressung, Begünstigung, Beschimpfung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen nach Jugendstrafrecht verurteilt. Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch weit schwerwiegendere Straftaten begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).