3.7. Die Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren neuen Delikte – wobei offen bleiben kann, ob für den Hausfriedensbruch sowie die Sachbeschädigung jeweils auf eine Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen wäre – sowie um die Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022) angemessen zu erhöhen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (vgl. unten) und nichtvorhandener Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) – aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.