geschuldet, dass sie nichts gefunden haben. Dass D._____ als Folge des versuchten Raubs keinen monetären Schaden davongetragen hat, ändert sodann nichts an den erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Folgen (siehe dazu oben). Der Umstand, dass es bei einem Raubversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe für den versuchten Raub auf 3 ½ Jahre festzusetzen ist.