Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt zuhause und hatte nur geringe Ausgaben, selbst wenn er in diesem Zeitpunkt arbeitslos war (UA act. 17 f. und 116). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen und die persönliche Freiheit von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen).