Weiteres sehr schwere oder gar tödliche Verletzungen hätten zugefügt werden können, bedroht. Auch wenn es sich bei einem Küchenmesser – unabhängig von seiner Gefährlichkeit – nicht um eine Waffe im Sinne des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.4), so ist diesem Umstand im Rahmen des Grundtatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der auch ohne Zuhilfenahme eines gefährlichen Küchenmessers erfüllt werden kann, angemessen verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Neutral wirkt sich hingegen der Tatbeitrag und die Stellung des Beschuldigten im Verhältnis zu seinem Kompagnon C.__