Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu berücksichtigen, ist diese doch deutlich über die blosse Erfüllung des Grundtatbestands des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB hinausgegangen. Der Beschuldigte hat D._____ mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm und damit mit einem sehr gefährlichen Gegenstand, mit dem D._____ ohne - 17 -