Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Auch wenn die psychische Verfassung von D._____ bereits vor dem 9. Juli 2021 beeinträchtig gewesen sein mag und es D._____ dank der Therapie heute besser geht als vor dem versuchten Raub, so ändert dies nichts daran, dass der Raubüberfall zumindest als massgebliche Mitursache für eine akute temporäre Verschlechterung seines Zustandes und somit einer kausalen Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit erscheint (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg des Raubs und das damit einhergehende Verschulden.