Auch wenn D._____ beim Raubüberfall selbst nicht verletzt worden ist, so ist doch von einer sehr erheblichen psychischen Beeinträchtigung als Folge des Raubüberfalls, bei dem er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 20 cm bedroht worden ist, auszugehen. Es ist denn auch erstellt, dass er nach dem Raubüberfall unter Panikattacken und Angststörungen gelitten hat, mehrfach ausserhalb seiner Wohnung untergebracht werden musste (GA act. 99 f.) und sich schliesslich für ca. drei Monate in eine stationäre Behandlung in S._____ begeben hat (GA act. 99 f. und durch D._____ eingereichte Beilagen zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).