Der Umstand allein, dass D._____ in einer Sozialwohnung gelebt hat, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass das Handeln des Beschuldigten und seines Kompagnons nur auf eine sehr geringe Deliktsbeute gerichtet gewesen wäre. Andererseits liegen auch keine Hinweise auf das erhoffte Vorhandensein einer besonders hohen Deliktsbeute vor. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des monetären Taterfolgs von einem nicht zu bagatellisierenden, wenn auch noch nicht besonders hohen Deliktsbetrag, und damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen.