Der Beschuldigte hat seine Täterschaft auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten und hat deshalb auch keine Aussagen zur von ihm erhofften Deliktsbeute gemacht. Auch wenn er und C._____ von D._____ überrascht worden sind und sie die Wohnung schliesslich ohne Deliktsbeute verlassen haben, so steht doch ausser Frage, dass sie sich möglichst viel Bargeld erhofft haben mussten. Der Umstand allein, dass D._____ in einer Sozialwohnung gelebt hat, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass das Handeln des Beschuldigten und seines Kompagnons nur auf eine sehr geringe Deliktsbeute gerichtet gewesen wäre.