Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des - 16 -