Der Beschuldigte ist am 9. Juli 2021 in den frühen Morgenstunden zusammen mit C._____ gewaltsam in die Wohnung von D._____ eingedrungen, um diese u.a. nach Geld zu durchsuchen. Nachdem sie von D._____ überrascht worden sind, hat der Beschuldigte die Wohnung zuerst wieder verlassen, hat dann aber D._____ mit einem Küchenmesser von der Wohnungstür aus bedroht, währenddem C._____ weiter u.a. nach Geld suchte. Schliesslich haben sie die Wohnung ohne Deliktsbeute verlassen.