3.6. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: