Der neu zu beurteilende versuchte Raub ist als – bei gleichem Strafrahmen wie die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 geahndete versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB in der zum Tatzeitpunkt [15. November 2020, siehe Strafregisterauszug] geltenden Fassung) – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022) angemessen zu erhöhen.