Konkurrenz vor und das Gericht hat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitigt beurteilt worden wären. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Mangels Gleichartigkeit der mit Strafbefehl vom 13. Februar 2023 sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 ausgesprochenen Geldstrafen ist somit einzig hinsichtlich der mit letztgenanntem Urteil ausgesprochenen (bedingten) Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Angriffs eine Zusatzstrafe zu bilden.