134 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Verbindungsbusse (hinsichtlich aller bedingt ausgesprochenen Strafen) von Fr. 9'000.00 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Februar 2023 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.00 verurteilt wurde. Damit liegt – insoweit gleichartige Strafen auszufällen sind – ein Fall von retrospektiver - 15 -