Während der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe vorsieht, wäre für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot jedoch offen bleiben, ob hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen gewesen wäre.