2.11. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des versuchten Raubs in Mittäterschaft gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung in Mittäterschaft gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.