2.10. Der Beschuldigte hat, nachdem zuvor die Fensterscheibe eingeschlagen worden ist, die Wohnung von D._____ betreten, um dort zusammen mit C._____ u.a. Geld zu entwenden. Bei dieser Vorgehensweise liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste, dass er gegen den Willen von D._____ handelte, und dies dennoch willentlich tat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Der Beschuldigte ist folglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.