Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, da er die Beschädigung des Fensters durch den Einsatz des Steines bezweckte, um in die Wohnung eindringen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Der Beschuldigte ist folglich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig zu sprechen.