2.9. Der Beschuldigte sowie C._____ schlugen in gemeinsamer Tatausführung mit insgesamt zwei faustgrossen Steinen die Glasscheibe eines Fensters zur Wohnung von D._____ ein, wodurch ein Sachschaden von rund Fr. 1'000.00 entstand. Ob bzw. mit wie vielen Steinen der Beschuldigte (und nicht C._____) tatsächlich geworfen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, nachdem das Einwerfen des Fensters vom gemeinsamen Willen von C._____ und dem Beschuldigten getragen worden war, um überhaupt in die Wohnung eindringen zu können. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, da er die Beschädigung des Fensters durch den Einsatz des Steines bezweckte, um in die Wohnung eindringen zu können.