Der Wirkstoff Alprazolam war mit 36 g/L (Vertrauensbereich 25-47) ausgewiesen (UA act. 187). Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen aufgrund dieser Befunde und der konkreten Umstände hingegen nicht und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 13 -