2.8. Indem der Beschuldigte in gemeinsamer Tatausführung mit C._____ in der Absicht, Geld mitzunehmen, in die Wohnung von D._____ eindrang, letzteren – als für die Tatbestandsverwirklichung des (versuchten) Raubs massgebliche Handlung – schliesslich mit einem Messer in Schach hielt und ihm drohte, währenddem C._____ die Wohnung von D._____ u.a. nach Geld durchsuchte, wobei nichts erbeutet wurde und kein vollendeter Diebstahl vorliegt, hat er den Tatbestand des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt.