In tatsächlicher Hinsicht ist mit Blick auf die obigen Ausführungen als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2021 zusammen mit C._____ das Fenster der Wohnung von D._____ mit zwei Steinen einschlug und dadurch einen erheblichen Sachschaden erzeugte, durch das Fenster in die Wohnung eindrang, beim Auftauchen von D._____ die Wohnung durch das Fenster wieder verlassen hat, um kurze Zeit später mit einem Messer vor der Wohnungstür von D._____ aufzutauchen und diesen mit dem Messer in Schach zu halten, wobei er ihn wissen liess, dass sie nach Geld suchten, während C._____ die Wohnung – ohne Erfolg – insbesondere nach Geld durchsuchte.