2.7. Für das Obergericht ist bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und freien Würdigung der Beweise, namentlich den glaubhaften Aussagen von D._____, des passenden Spurenbildes – - 12 - insbesondere der dem Beschuldigten eindeutig zugewiesenen DNA- Spuren und des nachgewiesenen menschlichen Bluts auf dem Messergriff – sowie den nicht schlüssigen Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt hat. Die alternativen Schilderungen des Beschuldigten sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten.