Schliesslich brachte der Beschuldigte vor Vorinstanz erstmals eine weitere Version vor, namentlich dass ein anderer Mittäter zusammen mit C._____ die Taten begangen haben soll (GA act. 101 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.), ohne zu erklären, weshalb er erst jetzt mit dieser Version kommt. Auch diese Version vermag nicht zu überzeugen, zumal sie sich nicht mit den sichergestellten und ausgewerteten und dem Beschuldigten zugewiesenen Spuren, in Einklang bringen lässt. Schliesslich vermochte der Beschuldigte keine Gründe darzutun, weshalb D._____ ihn fälscherweise beschuldigen soll (GA act. 101 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).