liches Blut nachgewiesen werden konnten (UA act. 173 ff.), vermag seine Erklärung nicht zu überzeugen, zumal er während des ganzen Strafverfahrens nie aussagte, sich bereits an der Grillparty geschnitten zu haben. Nachvollziehbare Gründe für diese auseinanderdriftenden Aussagen gibt er keine an. Auch äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, C._____ nicht als guten Kollegen bezeichnen zu können (UA act. 95.5), dennoch will er einzig aus dem Grund in die Wohnung von D._____ eingestiegen sein, um C._____ zu helfen (UA, act. 95.4, 111), was nicht zu überzeugen vermag.