Der Beschuldigte passte auf Vorhalte der Aussagen von D._____ und der Ergebnisse der Spurensicherung seine Aussagen stets entsprechend an. So räumte der Beschuldigte entgegen seinen ursprünglichen Aussagen ein, doch via Fenster in die Wohnung von D._____ eingedrungen zu sein und sich daran – und nicht wie in der ersten Aussage am Treppengeländer (UA act. 85, 116) – geschnitten zu haben (UA act. 95.5). Bezüglich des Messers nahm der Beschuldigte passend zum DNA-Ergebnis eine Kehrtwende vor, indem er – entgegen seinen Ausführungen am 10. Juli 2021 (UA act. 117) – sagte, am Abend zuvor gegrillt und dabei das Messer verwendet zu haben (UA act. 95.5). Da am Messer seine DNA sowie mensch-