Schliesslich kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Aussagen von D._____ in Zweifel ziehen will, weil dieser ausgesagt habe, die beiden Täter hätte in einer Fremdsprache miteinander kommuniziert, wobei er und C._____ sich nur auf Deutsch hätten - 11 - verständigen können, nachdem die Täter einerseits nicht viel miteinander gesprochen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und der Beschuldigte selbst aussagte, C._____ habe aufgrund seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz nur schlecht Deutsch gesprochen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).