die von D._____ geschilderte Kapuze und die Marke des Pullovers (Nike) betrifft, so ist eine solche zwar nicht auf der in den Akten befindlichen Fotografie (UA act. 161) erkennbar bzw. trägt der Beschuldigte dort keinen Nike-Pullover. D._____ hatte aber von Anfang an eingeräumt, sich bei der Kleidung nicht sehr sicher zu sein. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit (teilweise) andere Kleider als auf der in den Akten befindlichen Fotografie (UA act. 161) getragen hat, nachdem zwischen dem Tatzeitpunkt um ca. 03:15 Uhr und der Anhaltung um 06:45 Uhr (UA act. 45) einige Stunden verstrichen sind.