Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9). Eine Verwechslung ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte gar nicht bestreitet, vor Ort gewesen zu sein und auch niemand je behauptet hätte, gesehen zu haben, dass D._____ von einer weiteren unbekannten Person mit einem Messer in der Hand bedroht worden sei. Vielmehr hatte sich D._____ schlüssig zum Aussehen des Täters mit dem Messer, der ca. 175 cm gross und etwas pummelig bzw. kräftig gewesen sei (UA act. 101 und 107.7) und einen Schnauz getragen habe (UA act. 107.7; GA act. 99/2) geäussert. Was die von D.___