Insoweit der Beschuldigte geltend macht, die Täterbeschreibung von D._____ stimme nicht exakt mit den anlässlich seiner Verhaftung getragenen Kleider und seinem Aussehen überein, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. D._____ war sich – bei Strafandrohung im Falle einer falschen Anschuldigung – vor Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung sicher bzw. zu 99 % sicher, im Beschuldigten den Täter mit dem Messer erkannt zu haben (GA, act. 97/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9).