PCN […]) nachgewiesen werden konnte und demnach überall dort, wo der Beschuldigte sich gemäss den Aussagen von D._____ aufgehalten hat bzw. was er angefasst hat (Fassade nahe Fenster, Boden vor der Eingangstür von D._____, Messer). Auch konnte auf dem Messergriff menschliches Blut nachgewiesen werden (UA act. 176), was mit seiner Verletzung an der Hand, die er sich unbestrittenermassen am kaputten Fenster zugezogen hatte, in Einklang steht (GA act. 101 S. 14), nachdem er sich erst später des Messers behändigt hat.