_ wies weiter darauf hin, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise, dass er sich nicht 100 % sicher sei, ob er den Beschuldigten schon einmal gesehen habe (UA act. 101), dass er nicht mehr genau wisse, welche drohenden Aussagen gemacht worden seien (UA act. 101) oder wohin die beiden Täter geflüchtet seien (UA act. 102). - 10 -