Ferner ist festzuhalten, dass D._____ den Beschuldigten nicht unnötig stark belastet hat, indem er aussagte, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer nicht angegriffen, sondern ihn nur in Schach halten wollen (UA act. 102), er sei nicht verletzt worden (UA act. 102; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) oder das Messer habe bloss aus Zufall seinen Hals berührt (GA act. 98/2). D._____ wies weiter darauf hin, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise, dass er sich nicht 100 % sicher sei, ob er den Beschuldigten schon einmal gesehen habe (UA act. 101), dass er nicht mehr genau wisse, welche drohenden Aussagen gemacht worden seien (UA act.