Alsdann ist kein Motiv von D._____ ersichtlich, den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten. So führte er aus, den Beschuldigten nicht näher zu kennen (UA act. 107.4). Darüber hinaus gelang es D._____ darzutun, was die Motivation zumindest von C._____ als mutmasslicher Drahtzieher gewesen sein könnte, in seine Wohnung einzudringen und nach Geld und Drogen zu suchen. So sagte D._____ aus, C._____ habe ihn anlässlich eines Ereignisses unterstützt und dabei eine Verletzung eingefangen, deren medizinische Versorgung diesen Geld gekostet habe, das er nun habe ersetzt sehen wollen (UA act. 96 ff., 107.3 ff., GA act. 96 ff.). Zudem habe C._____ D._____ bereits zuvor diverse Male um Drogen