__ richtete, nicht von entscheidender Bedeutung, ob und wie er ihn damit auch berührt hat. Im Übrigen konnte an der Messerspitze des sichergestellten Messers eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden (siehe dazu unten), weshalb fraglich erscheint, ob unter diesen Umständen – zumindest im gleichen Bereich – überhaupt eine DNA-Spur von D._____ festgestellt werden könnte. Dies kann aber offen bleiben, denn nach dem Ausgeführten würde das Ausbleiben einer DNA-Spur nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ zum massgeblichen Kerngeschehen ändern.