Nachdem dem Beschuldigten eine darüberhinausgehende Handlung (z.B. [versuchte] Körperverletzung) nicht vorgeworfen wird, kann auf einen Spurenabgleich des Messers mit der DNA von D._____ verzichtetet werden (GA act. 142; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Es ist vorliegend für die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt ein Messer in der Hand hielt und dieses gegen D._____ richtete, nicht von entscheidender Bedeutung, ob und wie er ihn damit auch berührt hat.