_, dass der Beschuldigte ihm das Messer rund 15 cm vor den Hals gehalten habe und ihn dabei wohl zufällig am Hals berührt habe, ohne ihn zu verletzen oder Druck auf den Hals auszuüben (GA act. 98/2). Dies bestätigte er an der Berufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte das Messer an bzw. in Richtung seines Halses gehalten hat, wobei es zwischenzeitlich zu Berührungen gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f. und 7). Dabei handelt es sich insoweit nicht um widersprüchliche -9-