_ sich aus der Wohnung entfernen würde oder sogar beides, ist letztlich in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts mangels Relevanz zu vernachlässigen. Sodann hielt der Verteidiger des Beschuldigten in der Einvernahme vom 22. November 2021 D._____ vor, erst jetzt, nicht indes schon bei der ersten Einvernahme erwähnt zu haben, dass der Beschuldigte ihm das Messer an den Hals gehalten habe (UA act. 107.8), was D._____ sogleich in Abrede stellte mit dem Hinweis, der Täter sei ihm direkt gegenübergestanden und das Messer habe er so nahe an seinen Hals gehalten, dass es ihn zeitweise berührt habe (UA act. 107.8). Tatsächlich hatte D.___