Nachdem die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen zum Kerngeschehen trotz der verstrichenen Zeit zwischen den einzelnen Befragungen ganz überwiegend kongruent erscheinen und mit dem Ergebnis der Spurensicherung übereinstimmen (vgl. unten), ist darauf abzustellen. Daran ändert nichts, dass D._____ in der Einvernahme vom 9. Juli 2021 aussagte, er habe die Wohnungstür geöffnet, um aus der Wohnung zu gehen (UA act. 100), während er am 22. November 2021, am 10. Mai 2023 und an der Berufungsverhandlung aussagte, er habe die Türe geöffnet, damit C._____ seine Wohnung verlassen würde (UA act. 107.5; GA act. 96/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).