geblieben und habe nach «Gras» und Geld gesucht. Als er die Wohnungstür geöffnet habe, sei der andere mit einem Messer in der Hand vor der Türe gestanden. Dieser habe das Messer auf ihn gerichtet, um ihn in Schach zu halten, damit herumgefuchtelt, ihm gesagt, er solle ruhig bleiben und ihm gedroht (UA act. 107.5, act. 107.8 und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., S. 7, wonach ihm das Messer an bzw. in Richtung Hals gehalten worden sei). Der mit dem Messer habe ihm gesagt, dass er ihm nicht in die Augen bzw. zu Boden schauen solle. C._____ habe währenddessen die Schränke bzw. Schubladen in seiner Wohnung durchwühlt. Auf die Frage, wonach sie suchten, hätten beide «Geld» gesagt.