2.5. Abzustellen ist auf die im Kerngehalt konstanten, widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen von D._____ (UA act. 96 ff., 107.3 ff., GA act. 96 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.): Er hat glaubhaft ausgesagt, in der Tatnacht im Wohnzimmer geschlafen zu haben. Als es geklirrt habe (weil die Scheibe eingeschlagen worden ist), habe er den Polizeinotruf gewählt. Er habe den Baseballschläger ergriffen. Als er die Wohnzimmertüre geöffnet habe, habe er zwei Personen gesehen, wobei er einen gekannt habe. Der ihm nicht bekannte Täter sei wieder aus dem Fenster gestiegen. Der ihm bekannte C._____ sei in der Wohnung -8-